Informationen zur Hundehaltung
An alle, die ihre Hunde bereits angemeldet haben
Sie erhalten Ende Februar zur Begleichung der Hundegebühren 2025 eine Rechnung mit Einzahlungsschein per Briefpost zugestellt.
An alle, die neu Hunde halten
Sie sind verpflichtet, Ihre Hunde von einem Tierarzt mit einem Mikrochip versehen zu lassen und den Hund der Gemeinde zu melden (Vorweis von Hundepass und Haftpflichtversicherungsnachweis mit einer Schadendeckungssumme von mind. 3 Mio.). Der gesetzlich vorgeschriebene Eintrag in der nationalen Datenbank AMICUS ist vom Hundehalter vorzunehmen. Erstmalige Hundehalter bitte vorgängig auf der Gemeinde melden, da&
Halten potenziell gefährlicher Hunde
Das Halten potenziell gefährlicher Hunde bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Zudem ist ein schriftlicher Sachkundenachweis zu erbringen. Die Bewilligung muss vor der geplanten Anschaffung eingeholt werden. Als potenziell gefährliche Hunde gelten: Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro sowie Kreuzungen mit den genannten Hunderassen, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind.
Im Weitern gilt die Bewilligungspflicht auch für andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind. Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonstierarzt.
An alle, die ihre Hunde weitergegeben haben oder deren Hunde verstorben sind
Sie sind verpflichtet, die Weitergabe oder den Tod Ihrer Hunde der Gemeinde zu melden. Sie können dies der Gemeindeverwaltung telefonisch oder per E-Mail mitteilen (Tel. 061 775 97 97 oder E-Mail: info@liesberg.ch). Die Meldung hat gemäss Gesetz innert 14 Tagen zu erfolgen. Wer dies versäumt hat, wird gebeten, dies sofort nachzuholen, damit nicht unnötigerweise für das das ganze Jahr 2025 eine Gebührenrechnung ausgestellt wird.
Impfung gegen Tollwut
Die Schweiz ist seit 1999 Tollwut frei. Ein Obligatorium der Impfung für Hunde besteht innerhalb der Schweiz nicht mehr. Bei Reisen ins Ausland ist eine Impfung für Hunde erforderlich.
Hundezucht
Wer eine gewerbsmässige Hundezucht führt, hat der kantonalen Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion auf dem dafür vorgesehenen Meldeformular gemäss Art. 101 und 102 der eidgenössischen Tierschutzverordnung die notwendigen Angaben zum Zuchtbetrieb zu machen. Das Meldeformular ist auf der Gemeindeverwaltung oder bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft, Veterinärdienst, Gräubernstrasse 12, 4410 Liestal (Tel. 061 552 20 00; E-Mail: veterinaerdienst@bl.ch) zu beziehen. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Hundezuchtbewilligungen liegt als Folge einer Gesetzesänderung nicht mehr beim Gemeinderat. Haben Sie Fragen, die Gemeindeverwaltung gibt Ihnen gerne Auskunft.
Gemeindeverwaltung