Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
§99 Gemeindegesetz
Die Rechnungsprüfungskommission prüft:
a) die Rechnungslegung der Einwohnergemeinde
b) die Rechnungslegung der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist
b-bis) kann das Rechnungswesen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüfen, an der die Gemeinde beteiligt ist
c) kann die Rechnungslegung der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
1-bis) Sie übt ihre Kontrolltätigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
2) Sie erstattet der Gemeindeversammlung schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis und unterbreitet ihr zugleich ihre Anträge.
3) Die Gemeindeversammlung kann der Rechnungsprüfungskommission auch Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen.
Die Rechnungsprüfungskommission prüft:
a) die Rechnungslegung der Einwohnergemeinde
b) die Rechnungslegung der interkommunalen Amtsstellen, Kommissionen und Behörden, an denen die Gemeinde beteiligt ist
b-bis) kann das Rechnungswesen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüfen, an der die Gemeinde beteiligt ist
c) kann die Rechnungslegung der basellandschaftlichen und der ausserkantonalen Zweckverbände und Anstalten prüfen, an denen die Gemeinde beteiligt ist.
1-bis) Sie übt ihre Kontrolltätigkeit nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
2) Sie erstattet der Gemeindeversammlung schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis und unterbreitet ihr zugleich ihre Anträge.
3) Die Gemeindeversammlung kann der Rechnungsprüfungskommission auch Einzelgeschäfte finanzieller Natur zur Vorberatung überweisen.